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Verein zur Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation gegründet 1989 Satzung1. Name, Sitz, GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen "sub-Netz e.V., Verein zur Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation". Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemässen Zwecken zuzuführen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2. Zweck des VereinsDer Verein bezweckt die Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation. Dazu gehört insbesondere:
3. GemeinnützigkeitDer Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. MitgliederAls Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, deren fachliches Interesse im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung den Zwecken des Vereins entspricht. 5. Beginn und Ende der MitgliedschaftEine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig. Die Mitgliedschaft endet:
Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten. 6. Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. 7. MitgliedsbeiträgeMitglieder entrichten einen Betrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden soll. 8. Organe
9. MitgliederversammlungDie ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 25 Prozent der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordenlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben worden ist. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben. 10. Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ferner erforderlich für
11. Ablauf der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlußfähig, wenn weniger als sieben stimmberechtigte Mitglieder persönlich anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn nicht mehr als drei persönlich anwesende Mitglieder widersprechen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß dessen Stimmabgabe in der Niederschrift angegeben werden, nicht jedoch die Begründung. Die Begründung kann von dem Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und ist dann der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 12. Der VorstandDer Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er ist Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein soll. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. 13. Aufgaben des VorstandesDer Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des Par. 26 BGB. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder oder auf Mitarbeiter der Geschäftsstelle übertragen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. 14. GeschäftsstelleDie Geschäftsstelle arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu erlassen ist. Der Vorstand kann den Geschäftsführer zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen - innerhalb bestimmter Grenzen ohne, im Übrigen mit Gegenzeichnung eines Vorstandsmitgliedes - bevollmächtigen. 15. BeiratDie Mitgliederversammlung bestellt einen Beirat, wenn und soweit sie dies für geeignet hält. Wählbar sind nur natürliche Personen. Sie brauchen dem Verein nicht anzugehören. Der Beirat besteht aus mindestens drei, maximal aus zehn Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Berufung an gerechnet, vom Vorstand berufen. Er bleibt jedoch bis zur Neuberufung des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln vorzuschlagen und zu berufen. Vorgeschlagen und berufen werden können auch Nichtmitglieder. Wiederberufung ist zulässig. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, die ihm vom Vorstand unterbreitet werden, und fördert in geeigneter Weise die Zielsetzung des Vereins. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden von dessen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem dazu gewählten Mitglied des Beirats geleitet. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung und spricht Empfehlungen aus. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds ein Ersatzmitglied. Der Beirat führt über seine Sitzungen Protokoll und gibt dies dem Vorstand zur Kenntnis. 16. AusschüsseFür bestimmte Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden und wählt deren Vorsitzende selbst. Den Ausschüssen gehören drei oder fünf Personen an, die nicht Mitglieder sein müssen. Ihre Beschlußfähigkeit ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder gegeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschussvorsitzenden den Ausschlag. Die Amtsdauer der Ausschüsse beginnt am Tag ihrer Bestellung durch die Mitgliederversammlung und endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Wiederbestellung durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. 17. AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Karlsruhe zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Datenkommunikation. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in einer andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden. München, den 23.6.1989 Ergänzt/geändert: Karlsruhe, den 5.12.1992 |
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